Überblick über wichtige Steuerneuigkeiten – 2026
- 9. Februar 2026
- Veröffentlicht durch: Administrator
- Kategorie: Der Blog
In Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina Mit der Verordnung Nr. 100/25 wurden mehrere Änderungen veröffentlicht, die im Jahr 2026 in Kraft treten werden. Nachfolgend geben wir einen kurzen und praktischen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Das niedrigste Nettogehalt in der FBiH für 2026
Gemäß Beschluss der Regierung der Föderation Bosnien und Herzegowina wurde das niedrigste Nettogehalt für 2026 auf folgenden Betrag festgelegt: 1.027,00 KM netto.
Dieser Betrag ist für den Zeitraum gültig. 01.01.–31.12.2026. und bildet die Grundlage für die Berechnung des Mindestlohns für Arbeitnehmer.
| BESCHREIBUNG | BEISPIEL |
| Persönlicher Abzugskoeffizient | 1 |
| Bruttogehalt | 1.605,48 |
| Beiträge aus dem Gehalt | 497,70 |
| Bruttobeiträge | 1.107,78 |
| Persönlicher Abzug | 300,00 |
| Steuerliche Bemessungsgrundlage | 807,78 |
| Steuer | 80,78 |
| Nettogehalt | 1.027,00 |
Die gesamten Bruttogehaltskosten belaufen sich auf KM 1.685,75.
Grundlage für die Berechnung der Beiträge bestimmter Steuerzahler für das Jahr 2026
Für Unternehmer, deren Tätigkeit auf Selbstständigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes (“Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina”, Nr. 10/08, 9/10, 44/11, 7/13 und 65/13) beruht und die ihr Einkommen auf der Grundlage ihrer Geschäftsbücher gemäß Artikel 19 desselben Gesetzes ermitteln, gilt folgende monatliche Berechnungsgrundlage für die Beiträge:
– 2.710,00 KM – für freie Berufe,
– 1.602,00 KM – für selbstständiges Gewerbe und damit verbundene Tätigkeiten,
– 715,00 KM – für selbstständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft,
– 715,00 KM – für die selbstständige Tätigkeit eines Einzelunternehmers.
Für selbstständige Unternehmer gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, deren Einkommen nach Artikel 31 desselben Gesetzes pauschal ermittelt und gezahlt wird, gilt folgende monatliche Berechnungsgrundlage für die Beiträge:
– 1.355,00 KM – für selbstständiges Gewerbe und damit verbundene Tätigkeiten,
– 616,00 KM – für Aktivitäten mit geringer kumulativer Belastung im Bereich traditioneller Zunfthandwerke,
– 616,00 KM – für selbstständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft,
– 616,00 KM – für die selbstständige Tätigkeit des Taxitransports,
– 715,00 KM – für die selbstständige Tätigkeit eines Einzelunternehmers.
Für die in Artikel 6 Nummer 10 des Beitragsgesetzes genannten Beitragszahler beträgt die monatliche Berechnungsgrundlage für die Beiträge 739,00 KM.
Das Durchschnittsgehalt im Zeitraum I-IX 2025 beträgt 2.464,00 KM.
Erhöhung der Tagespauschale für offizielle Reisen nach Bosnien und Herzegowina
Mit der Änderung der Verordnung über die Erstattung von Geschäftsreisekosten wurde die steuerfreie Tagespauschale für Geschäftsreisen in Bosnien und Herzegowina von 25 KM auf 45 km.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im “Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina” in Kraft. Bietet Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Deckung der tatsächlichen Kosten von Geschäftsreisen.
Regeln für physische grenzüberschreitende Geldtransfers
Der neue Beschluss über physische Bargeldtransfers legt Folgendes fest:
- Obligatorische Deklaration von Bargeld ab 10.000 EUR beim Überqueren der Grenze zwischen Bosnien und Herzegowina
- Eine Überweisung eines Betrags von mehr als 10.000 EUR ist möglich mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums
- Bewohner können Bargeld abheben für:
- Dienstreise (auf Grundlage eines Reisebefehls),
- Zahlung für die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen (bis zu 3.000 EUR ohne besondere Genehmigung)
Aufgrund von Änderungen, die sich direkt auf Gehaltsabrechnungen, Reiseaufträge und Finanztransaktionen auswirken, empfehlen wir Arbeitgebern und Verantwortlichen, … zeitnahe Abstimmung interner Verfahren und Dokumentation. Sollten Sie Hilfe bei der praktischen Umsetzung dieser Änderungen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Markarth-Team