Worauf Inspektoren in der Praxis am häufigsten achten – Teil 2
- 14. Mai 2026
- Veröffentlicht durch: Administrator
- Kategorie: Der Blog
In der letzten Ausgabe haben wir einige der Bereiche beleuchtet, die in der Praxis am häufigsten im Fokus von Steuerprüfungen stehen. Im Folgenden gehen wir auf weitere Geschäftsbereiche ein, in denen aufgrund ihrer spezifischen steuerlichen Behandlung bei Prüfungen besonders häufig Fragen aufkommen.
Bewirtungskosten und Geschäftsgeschenke
Repräsentationskosten sind im Geschäftsleben üblich und fallen häufig im Zusammenhang mit Geschäftstreffen, Veranstaltungen oder der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern an.
In der Praxis liegt der Schwerpunkt nicht nur auf der Art der Ausgabe, sondern auch auf ihrem Zweck und ihrer Belegung. Jede Bewirtungsausgabe muss durch Belege belegt werden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass sie zu geschäftlichen Zwecken getätigt wurde, einschließlich Angaben zu den Teilnehmern des Treffens, dem Anlass und dessen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens.
Bei Geschenken ist es wichtig, zwischen solchen zu unterscheiden, die repräsentativen Charakter haben, und solchen, die als Werbematerial angesehen werden können. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass Geschenke keine verschleierte Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder andere Formen der Gegenleistung darstellen, sondern tatsächlich dazu dienen, die geschäftliche Zusammenarbeit und die Beziehungen zu Partnern zu fördern. Geschenke bis zu einem Wert von 20 KM mit dem Firmenlogo werden vollständig als Marketingaufwand anerkannt, während Geschenke, die diesen Betrag übersteigen, unabhängig vom Vorhandensein eines Logos laut PU FBiH steuerlich als nicht abzugsfähige Aufwendungen gelten.
Angesichts der vorgeschriebenen Einschränkungen hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen sind eine korrekte Einstufung und eine lückenlose Dokumentation entscheidende Faktoren für die Einhaltung der Vorschriften.
Warenbestand und Lagerbestand
Bei Unternehmen, die mit Waren oder Materialien handeln, beschränken sich die Prüfungen in der Praxis nicht darauf, ob die jährliche Bestandsaufnahme formal durchgeführt wurde, sondern es wird auch untersucht, ob das Unternehmen seine Lagerbestände tatsächlich das ganze Jahr über überwacht und ob die Buchhaltungsunterlagen mit den tatsächlichen Beständen im Lager, im Verkaufsbereich oder in der Produktion übereinstimmen. Genau hier treten am häufigsten Probleme auf: Waren sind in den Geschäftsbüchern erfasst, aber tatsächlich nicht vorhanden, es gibt einen nicht verbuchten Überschuss, Waren sind beschädigt oder veraltet, oder der Wert des Bestands in den Büchern ist nicht repräsentativ.
Aus diesem Grund ist es in der Praxis wichtig, dass ein Unternehmen nicht bis zum Jahresende wartet, um ein Problem zu erkennen, sondern seine Buchhaltung regelmäßig mit den tatsächlichen Lagerbeständen abgleicht – insbesondere, wenn es mit schnelllebigen Waren handelt, die ein Verfallsdatum haben oder bei denen ein erhöhtes Risiko für Verderb, Verschwendung, Bruch oder Diebstahl besteht. Wird ein Fehlbestand festgestellt, reicht es nicht aus, lediglich die Abweichung zu erfassen. Es muss klar dokumentiert werden, wie es zu dem Fehlbestand gekommen ist, wer dafür verantwortlich war und wie diese Abweichung buchhalterisch und steuerlich behandelt wurde.Sind die Verluste auf natürliche Ursachen (Verdunstung, Austrocknung, Verderb) oder auf die Handhabung (Beschädigung der Verpackung) zurückzuführen, ist ein solcher Verlust nicht steuerpflichtig, sofern er innerhalb der vorgeschriebenen Norm liegt. Die Norm wird durch die internen Vorschriften des Unternehmens in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt. Die Verordnung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes legt die Norm zur Ermittlung der nicht umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen fest.
Normativ.
Stipendien, Spenden und Förderungen
Stipendien werden oft als einfache und sinnvolle Form der Bildungsförderung angesehen, doch aus steuerlicher Sicht erfordert dieser Bereich deutlich mehr Aufmerksamkeit, als es auf den ersten Blick den Anschein hat.
Gemäß dem Einkommensteuergesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina sind Stipendien für Schüler und Studierende in Vollzeitausbildung bis zu einer Höhe von 75% des durchschnittlichen Nettolohns in der Föderation Bosnien und Herzegowina steuerfrei, gemäß den zuletzt veröffentlichten Daten der zuständigen Statistikbehörde.
Das Gesetz über die Körperschaftsteuer der Föderation Bosnien und Herzegowina erkennt Stipendien, die an Schüler und Studierende vergeben werden, die keine nahestehenden Personen des Steuerpflichtigen sind und eine Vollzeitausbildung in Bosnien und Herzegowina absolvieren, bis zur gesetzlich festgelegten Höhe als Aufwand an.
Das Gleiche gilt für Sponsoring-Maßnahmen, bei denen sich häufig die Frage stellt, ob die Aufwendungen steuerlich absetzbar sind und ob geeignete Belege vorliegen, die den Zweck der Zahlung bestätigen.
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Spende und einem Sponsoring besteht im Vorliegen einer Gegenleistung – während eine Spende ohne Gegenleistung erfolgt, ist mit einem Sponsoring eine bestimmte Form der Werbung oder Verkaufsförderung für den Spender verbunden. Die steuerliche Behandlung dieser Zahlungen hängt direkt von ihrer Art ab, weshalb eine falsche Einstufung als Spende statt als Sponsoring konkrete Konsequenzen für die steuerlichen Verpflichtungen eines Unternehmens haben kann.
Markarth-Team