Die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge bestimmter Steuerzahler für das Jahr 2025 wurden veröffentlicht

In „Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“ Nummer 1/25 vom 10.01.2025. erschienen Grundlage für die Berechnung der Beiträge bestimmter Steuerzahler für das Jahr 2025.

1. Für Unternehmer auf Grundlage einer selbständigen Tätigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 10/08, 9/10, 44/11, 7/13 und 65/13), die ihr Einkommen auf Grundlage der Geschäftsbücher gemäß Artikel 19 desselben Gesetzes ermitteln, beträgt die monatliche Grundlage für die Berechnung der Beiträge:

a) 2.329,00 KM – für freie Berufe,

b) 1.376,00 KM – für selbständige gewerbliche und damit verbundene Tätigkeiten,

c) 614,00 KM – für selbständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft,

d) 614,00 KM – für die selbständige Tätigkeit eines Einzelunternehmers.

2. Für selbständige Unternehmer aus Artikel 12 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, die ihre Einkünfte gemäß Artikel 31 desselben Gesetzes in einer Summe ermitteln und abführen, beträgt die monatliche Bemessungsgrundlage für die Beiträge:

a) 1.164,00 KM – für selbständige gewerbliche und damit verbundene Tätigkeiten,

b) 529,00 KM – für gering kumulierte Tätigkeiten des traditionellen Zunfthandwerks,

c) 529,00 KM – für selbständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft,

d) 529,00 KM – für die selbständige Tätigkeit des Taxitransports,

e) 614,00 KM – für die selbständige Tätigkeit eines Einzelunternehmers.

3. Für Beitragszahler im Sinne von Artikel 6 Nummer 10 des Beitragsgesetzes beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrundlage 635,00 KM.

4. Das Durchschnittsgehalt im Zeitraum I-IX 2024 beträgt 2.117,00 KM.



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