Veröffentlichte Grundlagen zur Berechnung der Beiträge bestimmter Steuerzahler für das Jahr 2024
- 13. Juni 2025
- Veröffentlicht durch: Administrator
- Kategorie: Der Blog
Die Grundlagen zur Berechnung der Beiträge bestimmter Steuerzahler für das Jahr 2024 wurden im „Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nummer 4/24 vom 17. Januar 2023, veröffentlicht.
1. Für Unternehmer auf Grundlage einer selbständigen Tätigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 10/08, 9/10, 44/11, 7/13 und 65/13), die ihr Einkommen auf Grundlage der Geschäftsbücher gemäß Artikel 19 desselben Gesetzes ermitteln, beträgt die monatliche Grundlage für die Berechnung der Beiträge:
a) 2.133,00 KM – für freie Berufe,
b) 1.260,00 KM – für selbständige gewerbliche und damit verbundene Tätigkeiten,
c) 562,00 KM – für selbständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft,
d) 562,00 KM – für die selbständige Tätigkeit eines Einzelunternehmers.
2. Für selbständige Unternehmer aus Artikel 12 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, die ihre Einkünfte gemäß Artikel 31 desselben Gesetzes in einer Summe ermitteln und abführen, beträgt die monatliche Bemessungsgrundlage für die Beiträge:
a) 1.066,00 KM – für selbständige gewerbliche und damit verbundene Tätigkeiten,
b) 485,00 KM – für gering kumulierte Tätigkeiten des traditionellen Zunfthandwerks,
c) 485,00 KM – für selbständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft,
d) 485,00 KM – für die selbständige Tätigkeit des Taxitransports,
e) 562,00 KM – für die selbständige Tätigkeit eines Einzelunternehmers.
3. Für Beitragszahler gemäß Artikel 6 Nummer 10 des Beitragsgesetzes beträgt die monatliche Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung 582,00 KM.
4. Das Durchschnittsgehalt im Zeitraum I-IX 2023 beträgt 1.939,00 KM.