Veröffentlichte Grundlagen zur Berechnung der Beiträge bestimmter Steuerzahler für das Jahr 2024

Die Grundlagen zur Berechnung der Beiträge bestimmter Steuerzahler für das Jahr 2024 wurden im „Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nummer 4/24 vom 17. Januar 2023, veröffentlicht.

1. Für Unternehmer auf Grundlage einer selbständigen Tätigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes („Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina“, Nr. 10/08, 9/10, 44/11, 7/13 und 65/13), die ihr Einkommen auf Grundlage der Geschäftsbücher gemäß Artikel 19 desselben Gesetzes ermitteln, beträgt die monatliche Grundlage für die Berechnung der Beiträge:

a) 2.133,00 KM – für freie Berufe,

b) 1.260,00 KM – für selbständige gewerbliche und damit verbundene Tätigkeiten,

c) 562,00 KM – für selbständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft,

d) 562,00 KM – für die selbständige Tätigkeit eines Einzelunternehmers.
 

2. Für selbständige Unternehmer aus Artikel 12 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, die ihre Einkünfte gemäß Artikel 31 desselben Gesetzes in einer Summe ermitteln und abführen, beträgt die monatliche Bemessungsgrundlage für die Beiträge:

a) 1.066,00 KM – für selbständige gewerbliche und damit verbundene Tätigkeiten,

b) 485,00 KM – für gering kumulierte Tätigkeiten des traditionellen Zunfthandwerks,

c) 485,00 KM – für selbständige Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft,

d) 485,00 KM – für die selbständige Tätigkeit des Taxitransports,

e) 562,00 KM – für die selbständige Tätigkeit eines Einzelunternehmers.

3. Für Beitragszahler gemäß Artikel 6 Nummer 10 des Beitragsgesetzes beträgt die monatliche Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung 582,00 KM.

4. Das Durchschnittsgehalt im Zeitraum I-IX 2023 beträgt 1.939,00 KM.



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