Regelwerk zur Anwendung des Einkommensteuergesetzes

Im Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina Nr. 48/21 wurde ein neues Regelwerk zur Umsetzung des Einkommensteuergesetzes veröffentlicht. Es handelt sich um eine Verordnung, die bestimmte Teile der praktischen Umsetzung des oben genannten Gesetzes regelt. Diese betrifft den Teil des Einkommens, den ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zu regelmäßigen Barzahlungen durch Vergütungen in Form von Waren, Dienstleistungen, Leistungen usw. gewährt.

Dieses Mal betrachten wir die gängigste Methode zur Berechnung steuerpflichtiger Vorteile für Mitarbeiter, die auf der Nutzung von Firmenfahrzeugen für private Zwecke basieren.

Die Neuregelung vom 26.06.2021 ermöglicht es, den Vorteil aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs pauschal zu berechnen. Arbeitgebern stehen bei der Berechnung des Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs daher nun folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


Wenn das Fahrzeug Eigentum des Arbeitgebers ist:

  • 1% Anschaffungswert des Fahrzeugs (erhöht um die Mehrwertsteuer) oder
  • entsprechend dem Umfang der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke und entsprechend den Aufzeichnungen über die Kilometerleistung, indem die Kilometerleistung für private Zwecke mit 15% des Durchschnittspreises für Mineralölprodukte multipliziert wird.


Wenn es sich um ein Mietfahrzeug handelt:

  • 20% monatliche Raten für operatives Leasing (erhöht um die Mehrwertsteuer) oder
  • nach dem Umfang der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke und nach Aufzeichnungen der Kilometerleistung, und zwar so, dass die Kilometerleistung für private Zwecke mit 15% des Durchschnittspreises für Mineralölprodukte pro gefahrenem Kilometer multipliziert wird

Bei den den Arbeitnehmern (zu welchem Zweck auch immer) überlassenen Fahrzeugen ist der Arbeitgeber verpflichtet, über die Art und Weise der Nutzung sowie über die Art und Weise der Bestimmung der daraus resultierenden Vorteile für die Arbeitnehmer und andere Personen zu entscheiden.

Die Entscheidung kann vorschreiben, dass für unterschiedliche Fahrzeuge (Personen) unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Leistungen verwendet werden. Daher ist es unstrittig, dass der Arbeitgeber beschließt, für einige Fahrzeuge die Methode der tatsächlichen Kilometererfassung und für andere einen festen Leistungsbetrag (11 TP3T des Kaufwerts des Fahrzeugs pro Monat oder 201 TP3T der monatlichen Mietgebühr) anzuwenden.

Wichtig ist, dass alle Fahrzeuge, die für dienstliche Zwecke genutzt werden, Formular PN4 zum Zwecke der Überwachung der Fahrzeugnutzung, der Reiserouten, der Kilometerleistung sowie des Kraftstoff- und Schmierstoffverbrauchs (Verordnung über den obligatorischen Inhalt und die Art des Ausfüllens des Reiseauftragsformulars „Amtsblatt der Föderation Bosnien und Herzegowina, Nr. 7/07“).

Gemäß derselben Verordnung werden täglich Fahraufträge für Fahrzeuge erteilt, um einen tagesaktuellen Einblick in die tatsächliche Situation zu erhalten. In der Praxis werden für Personenkraftwagen jedoch keine täglichen Fahraufträge erteilt und überwacht, eine wöchentliche oder monatliche Überwachung wird jedoch toleriert.

In der Praxis ist es zudem sehr schwierig, die tatsächliche Kilometerleistung für private Zwecke nachzuweisen, da es kein vorgeschriebenes Formular für eine genaue Aufzeichnung gibt. Es gilt lediglich ein allgemeiner Grundsatz: Legen Sie Unterlagen vor, die der Steuerbehörde einen angemessenen Nachweis darüber liefern, wie viel die Fahrzeuge für dienstliche und wie viel für private Zwecke genutzt wurden.

Die genehmigte Nutzung eines Firmenfahrzeugs für Fahrten zur und von der Arbeitsstelle sollte nicht als Vorteil behandelt werden, es sei denn, der Betrag würde mehr als 1,5 Monatskarten für den öffentlichen Nahverkehr auf dieser Strecke betragen.

Wann liegt kein steuerpflichtiger Vorteil vor?

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen erhaltenen Vorteil an den Arbeitgeber abrechnet und auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zahlt/erstattet, ist der Vorteil erst gar nicht entstanden und es erfolgt keine Berechnung von Steuern und Abgaben.



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